top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1. Leistungen des Spediteurs
Der Spediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlich Spediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei der Vertragsabschluß nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes oder Transportgutes.

§2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers.
Der Spediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des
Transportes heranziehen.

§3. Trinkgeld
Trinkgeld sind mit der Rechnung des Spediteurs nicht verrechenbar.

§4. Elektro- und Installationsarbeiten.
Die Leute des Spediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahmen von Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübeln- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.


§5. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist bei Tansporten zur Entladung, in Bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.  Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Spediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.



§6. Pfandrecht des Möbelspediteurs.
Macht der Möbelspediteur von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen
Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteugerungsandrohung und die Mitteilung des
Versleigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die
letzte dem Möbelspediteur bekannte Anschrift des Einlagerers. Die
Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer
Androhung erfolgen.

§7. Arbeitszeit und Pausen.

Aufgrund der physisch-körperlichen Anstrengung der Tätigkeit der Umzugsmitarbeiter

sind stündliche Pausen bis zu fünf Minuten zulässig.

Die Pausen werden in jedem Umzugsangebot pauschal berücksichtigt und können von Kosten nicht extrahiert werden.

§8. Besondere Haftungsausschlußgründe.
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder
die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
b) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender,
c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder
einen dritten Möbelspediteur (zum Beispiel Zwischenlagerung); d)
Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern,
(bzw. in Umzugskartons);
e) Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht(u.a. Klavierbeförderung in engen Räumen);
f) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

§9. Schadensanzeige.
Ansprüche wegen Verlust oder die Beschädigung des Gutes erlöschen,
a) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung
schriftlich angezeigt worden ist (es gilt das Datum des Poststempels),
b) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist. Das heißt, das Reklamationsschreiben muss innerhalb
von vierzehn Tagen dem Spediteur zugehen. Bei dieser nachträglichen
Reklamation ist auch der Nachweis zu führen, dass der Schaden während
der de Spediteur obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist.

bottom of page